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Segelwettertelefon:
03581-318022

Nutzungsbedingungen des Berzdorfer Sees

Sie betreten und befahren den Berzdorfer See und das angrenzende Gelände auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für die Benutzung der Slipstelle, des Bootssteges und des Saisonstützpunktes.

 

Die Hinweise der LMBV, der Stadt Görlitz und der Firma BFS sowie Beschilderungen sind zu beachten.

 

Folgende Punkte, durch die Landesdirektion Dresden erteilte Genehmigung sind einzuhalten:

 

1. Der Berzdorfer See gilt momentan als Tagebaurestgewässer.

 

2. Der Zugang zum und auf das Wasser darf nur über die Zufahrt am Neißeeinleiter erfolgen. Beim slipen der Boote ist BFS verpflichtet, dies zu überwachen.

 

3. Alle Bootsführer sind durch BFS über die Besonderheiten, Fahrbereiche und Einschränk-
ungen zu belehren. Die Nutzung erfolgt auf privatrechtlicher Basis.

 

4. Es gilt für alle auf dem Wasser befindlichen Personen eine Schwimmwestenpflicht. Der Bootsführer ist verpflichtet bei seinen Mitfahrern das ordnungsgemäße Anlegen der Rettungswesten zu kontrollieren und Besonderheiten bei Automatikwesten zu erläutern.

 

5. Der Fahrbereich ist durch Bojen ausgetonnt.

 

6. Das Anlegen von Booten außerhalb des Bootssteges ist untersagt.

 

7. Segelboote dürfen einen Hilfsmotor benutzen.

Die Betankung hat außerhalb vom Wasserbereich auf einer dafür vorgesehenen Stelle am Stützpunkt zu erfolgen.

 

8. Momentan ist die Benutzung des Tagebaurestgewässers für Gäste wie folgt nicht möglich:

  • Jetski
  • Motorboote
  • Surfen
  • Kite-Surfen
  • Ruder- und Paddelboote
  • Wasserski
  • Baden im See
  • Tauchen
  • Angeln und Fischen

 

9. Für die Benutzung des Sees werden Gebühren erhoben.

 

10. Zur Durchsetzung der Gebührenordnung ist der Hafenmeister der Fa. BFS befugt.

 

11. Illegal eingesetzte Boote ohne Gebührennachweis, werden des Geländes bzw. der Wasserfläche verwiesen. Eine Strafzahlung in Höhe des 3-fachen Tagessatzes wird fällig.

 

12. Der Hafenmeister ist berechtigt, Personen vom Wasser bzw. Gelände zu verweisen.

 

13. Das Entsorgen von Abfällen aller Art, sowie Camingtoiletteninhalte in den See, bzw. auf das Gelände ist strengstens untersagt. Die Abgabe o.g. Abfällen, die während der Bootsnutzung entstanden sind, können beim Hafenmeister in dafür vorgesehene Behältnisse entsorgt werden.

 

14. Bei Havarien, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an bergbaulichen Anlagen kann durch die LMBV der Sportbootverkehr eingeschränkt oder zeitweise, ohne Regressansprüche untersagt werden.

 

15. Die Nutzungszeit der Wasserfläche für Segelboote wird vom 01.04. - 31.10. des laufenden Jahres, in der Zeit von 06 - 22 Uhr, jedoch maximal vom amtlichen Sonnenaufgang bis amtlichen Sonnenuntergang genehmigt.

 

16. Jeder Wassersportler ist verpflichtet vor Fahrtantritt sich über die Wettersituation an den bekannten Stellen zu informieren und entsprechend danach seine Vorkehrungen zu treffen. Unabhängig davon kann der Hafenmeister den Sportbootverkehr einschränken, bzw. einstellen lassen.

 

(1 Blitzlicht am Flaggenmast = nur vorderer Bereich, zwischen Flutungsponton, Boje 10, 1 und 5 befahrbar.

2 Blitzlichter übereinander = sofort zurück zum Hafen.)

 

17. Hilfeleistung und Personenrettung durch BFS oder der DLRG ist kostenfrei. Bergung von Technik und Booten ist kostenpflichtig.

 

18. Sportboote sind mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen, bzw. bis 5,5 m, bzw. unter 3 PS mit Bootsnamen und Halterkennzeichnung zu versehen. Vor dem Slipen ist dem Hafenmeister neben dem Sportbootführerschein unaufgefordert der Nachweis einer Sportboothaftpflichtversicherung vorzulegen.